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Satzung - Articles of Association - Statuts
 

Satzung der Societas Iuris Publici Europaei e.V. (SIPE) 

geändert am 24. Juni 2023


Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(I) Name des Vereins ist Societas Iuris Publici Europaei [SIPE]. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer VR 2714 eingetragen.

(II) Sitz des Vereins ist Göttingen.

(III) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(IV) Arbeits- und Verhandlungssprachen des Vereins sind deutsch, englisch und französisch. Die Sprache eines Tagungsortes ist auch Verhandlungssprache, wenn eine Übersetzung in einer der in Satz 1 genannten Sprachen gewährleistet ist.

Artikel 2
Zweck des Vereins

(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

(II) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(III) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

(IV) Der Verein hat die Aufgabe, Fragen des öffentlichen Rechts in Europa unter Einschluss seiner Wirkung auf das gesamte Recht wissenschaftlich zu erörtern und zu klären.

(V) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3
Mitgliedschaft

(I) Mitglied des Vereins kann werden, wer sich wissenschaftlich mit dem öffentlichen Recht beschäftigt und dies insbesondere durch herausragende Veröffentlichungen nachgewiesen hat.

(II) Das Aufnahmeverfahren wird eingeleitet durch Vorschlag von mindestens drei Mitgliedern des Vereins oder seines Ehrenpräsidenten/seiner Ehrenpräsidentin. Der Vorschlag, dem der Lebenslauf und das Schriftenverzeichnis des/der Vorgeschlagenen beizufügen sind, ist kurz schriftlich zu begründen.

(III) Ist der Vorstand der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind, so beschließt er über die Aufnahme des/der Vorgeschlagenen in die Vereinigung. Der Beschluss ist den Mitgliedern per Rundschreiben bekanntzugeben. Er wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe mindestens fünf Mitglieder der Aufnahme widersprechen; in diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag. Dem Vorstand ist unbenommen, jederzeit einen Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten.

(IV) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds;
 2. durch freiwilligen Austritt;
 3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(V) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,

1. wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen;
 2. wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.

Artikel 4
Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll auf regionale Ausgewogenheit geachtet werden.

(II) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Schluss des Kalenderjahres. Ist innerhalb der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied bestimmt worden, endet seine Amtszeit zugleich mit derjenigen der übrigen Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied darf nur einmal wiedergewählt werden. Kann die Neuwahl des neuen Vorstands aus wichtigem Grund nicht fristgerecht erfolgen, ist sie unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes anzusetzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Tagung, mit der die Mitgliederversammlung hätte verbunden werden sollen, verschoben werden muss und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Hybrid- oder Online-Modus (Art. 5 Abs. VI) nicht in Betracht kommt. Bis zur Mitgliederversammlung führt der alte Vorstand die Geschäfte fort.

(IIa) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag. Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz III Satz 1 werden einstimmig, solche nach Artikel 3 Absatz V mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Artikel 4a
Präsident/in und Generalsekretär/in

(I) Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Vorstandes zum Präsidenten/zur Präsidentin.

(II) Ein Mitglied des Vorstandes wird auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin von der Mitgliederversammlung zum Generalsekretär/zur Generalsekretärin gewählt.

(III) Der Präsident/die Präsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin vertreten den Verein; jeder/jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(IV) Scheidet der Präsident/die Präsidentin oder der Generalsekretär/die Generalsekretärin zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus dem Amt oder ist er/sie aus einem wichtigen Grund auf Dauer nicht in der Lage, seine/ihre Aufgaben wahrzunehmen, bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen/deren Aufgaben kommissarisch wahrnimmt.

(V) Zur Vorbereitung einer Tagung kann sich der Vorstand ein Mitglied des Vereins, das am Tagungsort ansässig ist, kooptieren. Dieses kooptierte Mitglied hat im Vorstand kein Stimmrecht.

(VI) Hat sich ein Mitglied des Vorstands, insbesondere im Amt des Präsidenten/der Präsidentin, um die Vereinigung besonders verdient gemacht, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten/zur Ehrenpräsidentin ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch andere Ehrentitel verleihen.

Artikel 5
Mitgliederversammlung

(I) Der Verein hält mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung ab, die mit einer wissenschaftlichen Tagung verbunden werden soll. Tagesordnung, Themen und Tagungsort werden vom Vorstand festgelegt. Die Termine der Tagung und der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern spätestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(II) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(III) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(IV) Die Wahlen des Vorstands, des Präsidenten/der Präsidentin und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin erfolgen geheim. Im Übrigen werden Abstimmungen offen durchgeführt, wenn nicht ein Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die der Präsident/die Präsidentin oder der Generalsekretär/die Generalsekretärin unterschreibt.

(V) Der Vorstand kann die schriftliche Entscheidung der Mitglieder über einen Gegenstand herbeiführen, wenn sie nicht bis zur Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur schriftlichen Entscheidung ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich

(VI) Aus wichtigem Anlass, insbesondere wenn eine Mitgliederversammlung nicht mit einer Tagung verbunden werden kann, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversammlung in hybrider, erforderlichenfalls auch in vollständig digitaler Form als Videokonferenz durchgeführt wird, wenn die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes IV Sätze 1 und 2 erfüllt sind.

Artikel 6
Mitgliedsbeitrag

(I) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Erhebung von Beiträgen bei Tagungsteilnehmern zur Deckung tagungsbedingter Aufwendungen bleibt unberührt.

(II) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand den Beitrag in Einzelfällen ermäßigen.

Artikel 7
Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in einer Mitgliedersammlung abgegebenen Stimmen. Artikel 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

Artikel 8
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Alexander von Humboldt-Stiftung
 Jean-Paul-Str. 12
 53173 Bonn,

die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.